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Erfolge

Nachfolgend möchten wir Ihnen anhand ausgewählter Fälle Einblick in unsere tägliche Arbeit ermöglichen. Die für unsere Mandanten erzielten Erfolge geben uns Recht. 

Das sagen andere

Betroffene über uns ...

Abstands-Messung von der Autobahn-Brücke

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 65 km/h bei zulässigen 100 km/h

     

  • drohende Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    2 Monate Fahrverbot, mind. 600 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Neustadt (Wied), BAB 3, km 48.050, Richtung Köln

     

  • Messgerät:
    ES 3.0 (Einseitensensor)

     

  • Verteidigungsansatz:

    • ​Verstoß wurde bestritten​

    • Geschwindigkeitsmessung wurde angezweifelt

    • Kampf um Beweismittel​
       

  • Entscheidung:
    Zentrale Bußgeldstelle Speyer, Einstellungsverfügung vom 14.04.2021, Az. 09.5006140.5

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

     

  • Erfolg:

    • Verhinderung des belastenden Fahrverbots

    • Verhinderung der hohen Geldbuße

    • Verhinderung des Eintrags von zwei Punkten in Flensburg

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 38 km/h bei zulässigen 100 km/h

     

  • drohende Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    mind. 160 € Geldbuße, eher 320 €

     

  • Messstelle:
    Neustadt (Wied), BAB 3, km 48.050, Richtung Köln

     

  • Messgerät:
    ES 3.0 (Einseitensensor)

     

  • Verteidigungsansatz:

    • ​Verstoß wurde bestritten​

    • Geschwindigkeitsmessung wurde angezweifelt

    • Kampf um Beweismittel​
       

  • Entscheidung:
    Zentrale Bußgeldstelle Speyer, Einstellungsverfügung vom 07.07.2021, Az. 07.1512928.1

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

     

  • Erfolg:

    • Verhinderung der hohen Geldbuße

    • Verhinderung des Eintrags von einem Punkt in Flensburg

Verhinderung eines Punkteeintrags

  • Tatvorwurf: 
    Vorfahrtsverletzung mit Unfallfolge

     

  • Folge laut Bußgeldbescheid:
    110 € Geldbuße

     

  • Verteidigungsansätze:

    • Verstoß wurde zugegeben

    • tadelloses bisheriges Verkehrsverhalten wurde hervorgehoben

    • sehr hoh​er Eigenschaden wurde hervorgehoben
       

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 31.10.2016,
    Az. 304 OWi 103 Js 7354/16

     

  • Ergebnis:
    55 € Geldbuße

     

  • Erfolge:

    • ​Verhinderung des Eintrages von einem Punkt in Flensburg

    • Reduzierung der Geldbuße um 55 € 

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Unfallfolge

     

  • Folge laut Bußgeldbescheid:
    35 € Geldbuße

     

  • Verteidigungsansatz:

    Verstoߠwurde bestritten​
     
  • Entscheidung:
    Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.10.2016,
    Az. 977 OWi - 531 Js 51710/16

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

     

  • Erfolg:
    Wegfall der Geldbuße

Reduzierung des Fahrverbots

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 71 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    3 Monate Fahrverbot, 1.200 € Geldbuße wg. Vorsatz

     

  • Messstelle:
    B 469, Ab. 200, St. 2,080, bei Niedernberg, FR Amorbach

     

  • Messgerät:
    Poliscan Speed (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Obernburg, Urteil vom 24.10.2016, Az. 1 OWi 103 Js 7730/16

     

  • Ergebnis:
    Reduzierung des Fahrverbots und der Geldbuße; Ratenzahlungsmöglichkeit

    Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Bundesstraße um 71 km/h überschritten zu haben. Er ließ sich dagegen ein, dass er von einem anderen Fahrer durch dichtes Auffahren bedrängt worden sei und deswegen zu schnell fuhr.  

    Der Geschwindigkeitsmesswert stellte sich nach Zeugenvernehmung des Messbeamten als zutreffend ermittelt heraus. 

    Trotzdem gelang es aufgrund des obigen Vortrages, statt vorsätzlicher Tatbegehung nur Fahrlässigkeit vorgeworfen zu bekommen. Wegen sehr umfangreich vorgetragener Schwierigkeiten im beruflichen Bereich für den Fall der Verhängung eines langen Fahrverbots (Schichtarbeit, keine öffentlichen Verkehrsmittel möglich etc.), wurde das Fahrverbot von drei Monaten auf nur einen Monat reduziert und die Geldbuße auf 1.000 € festgesetzt. Diese kann aufgrund eines gesonderten Antrages nun in monatlichen Raten zu je 200 € beglichen werden. 

    Es zeigt sich hier, dass selbst bei nicht zu beanstandendem Geschwindigkeitsvorwurf mit entsprechendem Vortrag häufig zumindest eine Verkürzung des Fahrverbots erreicht werden kann. 


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 61 km/h bei zulässigen 50 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    2 Monate Fahrverbot, 440 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Saarbrücken, BAB 6, Höhe Goldene Bremm / Ausreise

     

  • Messgerät:
    ES 3.0 (Einseitensensor)

     

  • Verteidigungsansätze:​

    • Verstoß wurde bestritten​

    • Geschwindigkeitsmessung wurde angezweifelt
       

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23.09.2016, Az. 22 OWi 65 Js 2241/16 (461/16)

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

     

  • Erfolg:

    • ​Verhinderung des aufgrund körperlicher Leiden besonders belastenden Fahrverbots-Folge

    • Verhinderung der Geldbuße

    • Verhinderung des Eintrags von zwei Punkten in Flensburg
       

  • Besonderheit:
    Das Gericht hat von sich aus ohne jegliche Begründung auf eine angedachte Verfahrenseinstellung, die auch schon mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen worden sei, hingewiesen und um Zustimmung der Verteidigung und des Betroffenen gebeten. Dies lässt offensichtlich auf erhebliche Mess- und/oder Rechtsfehler schließen, die auf die besagte Weise sprichwörtlich unter den Teppich gekehrt wurden.

     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 25 km/h bei zulässigen 70 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    70 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Alzenau, Ststr. 2305, Abs.150, St. 0,400-0,900

     

  • Messgerät:
    FG21-P (Laser)

     

  • Verteidigungsansätze:

    • Verstoß wurde bestritten

    • Geschwindigkeitsmessung wurde angezweifelt​
       

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 07.09.2016, Az. 333 OWi 135 Js 10214/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

     

  • Erfolg:

    • Verhinderung der Geldbuße

    • Verhinderung des Eintrags von einem Punkt in Flesnburg
       

  • Besonderheit:
    Das Gericht folgte in der ersten Hauptverhandlung unserem Beweisantrag und beauftragte ein Gutachten. Dieses vermittelte den Anschein, als ob die Geschwindigkeit korrekt ermittelt und unserem Mandanten auch vorwerfbar sei. In einer zweiten Hauptverhandlung wurde der Sachverständige intensiv von uns vernommen. Es kamen hiernach auch beim Gericht Zweifel daran auf, ob die Einrichtung des Messgeräts tatsächlich korrekt erfolgt war. Der Sachverständige musste sich diesbezüglich zumindest ein Stück weit von seinen schriftlichen Ausführungen distanzieren. Am Ende konnte nach längerer rechtlicher Diskussion erreicht werden, dass das Gericht das Verfahren einstellte. 

     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 25 km/h

     

  • drohende Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    70 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    L 712n, Bad Salzuflen, Ostwestfalenstraße, Richtung Bielefeld bei der Auffahrt A2 Ostwestfalen-Lippe

     

  • Messgerät:
    Traffipax Traffiphot-S (Drucksensormessung)

     

  • Entscheidung:
    Kreis Lippe, Verfügung vom 16.09.2016, Az. 013.03621.7

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant soll mit einem Firmenwagen seiner Arbeitgeberin die besagte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben. Die Firma erhielt deswegen als Fahrzeughalterin wie üblich einen Fragebogen und gab hiernach wahrheitsgemäß die vollständigen Personalien unseres Mandanten als verantwortlichem Fahrer an.
    Sodann kam es zu einem Behördenfehler - der dortige Sachbearbeiter erstellte nämlich nicht in Kenntnis der Fahrerdaten nun einen Anhörungsbogen an unseren Mandanten, sondern ließ auch diesem wieder nur einen Zeugenfragebogen zukommen. Damit aber konnte die dreimonatige Verjährungsfrist nicht unterbrochen werden. Da eben dieser Umstand bei der Behörde nicht beachtet wurde, musste das Verfahren eingestellt werden. Bezeichnend ist es, dass man dort zu dem offensichtlichen Fehler nicht stehen mag, sondern sich kurz und knapp der Aktenvermerk finden lässt: "Keine Verfolgung wegen Arbeitsüberlastung."

     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 58 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    1 Monat Fahrverbot, 440 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    BAB 3, Ab. 260, St. 2,275, Richtung Passau / Linz

     

  • Messgerät:
    Poliscan Speed (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 16.09.2016, Az. 310 OWi 125 Js 4819/16

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf der sogenannten Rohrbuchbrücke statt zulässiger 100 km/h nach Abzug der Toleranzen ganze 158 km/h gefahren zu sein. Aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und der vor Ort festzustellenden Beschilderung ("Geschwindigkeitstrichters") wurde ihm gar vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen. Ob dieser Vorwurf korrekt ist oder nicht, ist nicht erwiesen. 

    Hierauf kam es nämlich aus reinen Rechtsgründen nicht (mehr) an. Die Bußgeldbehörde hatte nämlich fehlerhaft den Bußgeldbescheid an den anwaltlichen Verteidiger gerichtet, obwohl von diesem gar keine förmliche Vollmachterklärung vorlag. Dies hatte schlussendlich zur Folge, dass eine sogenannte Verfolgungsverjährung eintrat, die dazu führte, dass das Gericht das Verfahren einstellte.

    Dem Mandanten wurde damit nicht nur ein Fahrverbot von zweimonatiger Dauer und ein stattlicher Bußgeldbetrag nebst 2 Punkten in Flensburg erspart, sondern es wurden zudem auch noch sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten der Staatskasse auferlegt. Dabei hätte es schon viel früher aufgrund entsprechenden Anwaltsschreibens zur Verfahrenseinstellung kommen können ...


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 21 km/h bei zulässigen 50 km/h

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    80 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Hanau, Lamboystraße, Richtung Erlensee, vor Haus-Nr.62

     

  • Messgerät:
    Poliscan Speed (Laser)

     

  • Verteidigungsansätze:

    • Verstoß wurde bestritten​

    • Geschwindigkeitsmessung wurde angezweifelt
       

  • Entscheidung:
    Regierungspräsidium Kassel, Verfügung vom 06.09.2016, Az. 393.201081.9

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

     

  • Erfolg:

    • Verhinderung der Geldbuße

    • Verhinderung des Eintrags von einem Punkt in Flensburg
       

  • Besonderheit:
    Das Bußgeldverfahren wurde nach einem einzigen Standardschreiben mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Es ist hiernach mehr als nur augenscheinlich, dass die Messung nicht korrekt gelaufen zu sein scheint oder aber maßgebliche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden können. 

     

Wegfall des Fahrverbots

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 23 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    70 € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot (wg. Voreintragungen)

     

  • Messstelle:
    BAB 39, bei Braunschweig, km 173,063, Richtung Salzwedel (AK Süd)

     

  • Messgerät:
    ES 3.0, Version 1.007.2 (Einseitensensor)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 07.07.2016, Az. NZS 8 OWi 915 Js 17562/16

     

  • Ergebnis:
    Verurteilung zu 140 € Geldbuße ohne Fahrverbot

    Unserem Mandanten wurde die besagte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Problematisch war diese allein wegen mehrerer einschlägiger Vorahndungen in Flensburg. Durch umfangreiche anwaltliche Prüfungen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens konnten verschiedene Ansätze herausgearbeitet werden, die einen Angriff auf das Messergebnis stützen konnten. Diese Erkenntnisse wurden von uns in drei Schriftsätzen mit insgesamt 34 (!) Seiten Länge ausgearbeitet und in der gerichtlichen Hauptverhandlung eingeführt. Schlussendlich konnte ein "Kompromiss" erzielt werden, bei dem zwar der vorgeworfene Geschwindigkeitswert von Seiten der Verteidigung akzeptiert wurde, das Gericht aber umgekehrt entsprechend unserer Hilfs-Argumentation aus zeitlichen Gründen nur noch einzelne der Voreintragungen als verwertbar ansah und diese nicht mehr zur Begründung eines sog. Beharrlichkeits-Fahrverbots genügten. Somit konnte unserem Mandanten, der in Gleitzeit arbeitet und häufig auch kurzfristig fahren muss, die Mobilität gewahrt werden. 

     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 46 km/h

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    240 € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot

     

  • Messstelle:
    B 43, Kelsterbach, NK 069, Richtung Airportring

     

  • Messgerät:
    Poliscan Speed (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Regierungspräsidium Kassel, Verfügung vom 24.05.2016, Az. 989.021416.6

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant soll die oben näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben. Nach unserer Verteidigungsanzeige nebst detailliertem Akteneinsichtsgesuch wurde das Bußgeldverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

     

  • Folge gemäß Strafbefehl:
    1.650 € Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, 12 Monate Sperrfrist für Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 17.05.2016, Az. 304 Cs 103 Js 12161/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens mit einer Geldauflage

    Unsere Mandantin fuhr - abgelenkt u.a. durch maskierte Kinder - an Halloween ein geparktes Wohnmobil an und beschädigte dieses. Es wurde festgestellt, dass sie nach geringem Sekt-Konsum Alkohol im Blut aufwies, aber auch Morphine, die aus einem wegen dauerhafter Schmerzen einzunehmenden Medikament herrühren. 
    In einer hitzigen Hauptverhandlung wurde vor dem Gericht darzustellen versucht, dass der zuständige Polizeibeamte keine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung durchgeführt hatte und außerdem die Blutentnahme nicht selbst hätte anordnen dürfen, sondern die Anordnung eines Richters oder Staatsanwalts hätte einholen müssen.
    Aufgrund erheblicher körperlicher Beschwerden unserer schon 72 Jahres alten Mandantin, die auf ihren Führerschein angewiesen ist, wurde das Verfahren nach einem Rechtsgespräch vorläufig eingestellt. Unsere Mandantin erhielt unverzüglich ihren Führerschein ausgehändigt und kann damit nach 6,5-monatiger Beschlagnahmedauer wieder fahren. Zur endgültigen Verfahrenseinstellung kommt es, wenn sie die Geldauflage in Höhe von 1.500 € in sechs Monatsraten beglichen hat. 


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Fehler beim Fahrstreifenwechsel mit Unfallfolge

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    35 € Geldbuße

     

  • Entscheidung:
    Regierungspräsidium Kassel, Verfügung vom 03.05.2016, Az. 202.001224.5

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant war mit einem Lkw nebst Anhänger in Darmstadt unterwegs. In einer Kurve kam es zur Kollision mit einem daneben fahrenden Pkw. Dessen Führerin sowie deren Beifahrerin (Tochter) behaupteten, unser Mandant sei auf deren Spur gekommen und habe den Schaden zu vertreten. Er schilderte dies gegensätzlich. Glücklicherweise bekam er "Rückendeckung" durch einen völlig unbeteiligten Zeugen, der seine Darstellung bestätigte. Mit einer entsprechenden Einlassung konnte im schriftlichen Verfahren noch vor der Bußgeldbehörde eine Einstellung erzielt werden, ohne dass es eines Gerichtstermins bedurfte. Die parallel von uns durchgeführte Regulierung des Schadens am Lkw gelang sodann ebenfalls mit Erfolg.


     

Wegfall des Fahrverbots

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 21 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    140 € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot (wg. Voreintragungen)

     

  • Messstelle:
    BAB 3, bei Waldaschaff, Abschnitt 220, Station 6,980, Fahrtrichtung Passau / Linz

     

  • Messgerät:
    Poliscan Speed, Version 3.2.4 (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 25.04.2016, Az. 304 OWi 103 Js 3429/15 (2)

     

  • Ergebnis:
    Verurteilung zu 70 € Geldbuße ohne Fahrverbot

    In einem sehr langen Verfahren wurde in drei Hauptverhandlungsterminen darum gekämpft, einen Messfehler aufzudecken und dadurch den Geschwindigkeitswert unterhalb des Grenzbereiches, also auf maximal 20 km/h zu drücken, um einen weiteren Eintrag in Flensburg zu verhindern. Leider bestätigte das Gericht aber den vorgeworfenen Wert nach etwa 1,5-stündiger Befragung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Da inzwischen aber so viel Zeit verstrichen ist, dass es zu einer Tilgung mehrerer Voreintragungen im Fahreignungsregister gekommen ist, gab es keinen Grund mehr für Verschärfungen und so blieb es bei der Regelbuße von 70 €, die für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h vorgesehen ist. Das Fahrverbot konnte unserem Mandanten also letztlich allein aufgrund der Verzögerungsmaßnahmen erspart werden. 

     

Wegfall des Fahrverbots

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 46 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    160 € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot

     

  • Messstelle:
    BAB 3, bei Waldaschaff, Abschnitt 220, Station 6,980

     

  • Messgerät:
    Poliscan Speed, Version 3.2.4 (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.04.2016, Az. 304 OWi 145 Js 5226/15

     

  • Ergebnis:
    Verurteilung zu 120 € Geldbuße ohne Fahrverbot

    Prinzipiell war gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Fall nichts auszurichten. Mit einem privat eingeholten Gutachten konnte aber belegt werden, dass die Gefahr einer sogenannten Stufenprofilmessung besteht, die einen bis zu 6 km/h erhöhten Geschwindigkeitswert zu Lasten des Betroffenen ausgelöst haben kann. Da für die Auffassung des Sachverständigen auch noch eine wissenschaftliche Abhandlung und ein Urteil vorgelegt werden konnten, in denen zwei andere Sachverständige die gleiche Auffassung vertreten haben, sah das Gericht von der Beauftragung eines neuerlichen Gutachtens ab und verurteilte nur wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h. Dadurch entfiel das Fahrverbot und die Geldbuße wurde reduziert.  

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 26 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    80 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    BAB 6, Mannheim, km 568,4

     

  • Messgerät:
    Verkehrskontrollsystem VKS 3.2

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 27 OWi 504 Js 30421/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Dieser Fall ist neuerlich ein gutes Beispiel dafür, dass es sich lohnt, mit viel Elan um die Beweismittel in einem Bußgeldverfahren zu kämpfen:

    Schon zu einem frühen Zeitpunkt haben wir uns mehrfach darum bemüht, von der Bußgeldbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) eine Kopie des Messvideos in einer Qualität zu erhalten, die unseren hohen Anforderungen gerecht wird. Diese Versuche scheiterten zunächst. 

    Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Amtsgericht Mannheim verworfen. Ein Termin zur Hauptverhandlung wurde anberaumt. In diesem wurde erneut und unterstützt durch zwei umfangreiche Schriftsätze mit insgesamt 13 Seiten erneut vorgetragen, dass keine ordnungsgemäßen Beweismittel vorliegen. Das Gericht hat (erst jetzt) dieses Problem erkannt und die Verhandlung ausgesetzt. Es sollte eigentlich ein zweiter Termin zur Hauptverhandlung stattfinden und bis dahin sollte das vollständige, qualitativ gute Video übersandt worden sein. Ohne nähere Begründung entschied sich der Richter in der Zwischenzeit dann aber dafür, nach Durchsicht unserer Schriftsätze das Verfahren einzustellen. Unserem Mandanten bleibt damit nicht nur die (eher geringe) Geldbuße erspart, sondern vor allem ein Punkt in Flensburg. 

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 44 km/h

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    1 Monat Fahrverbot, 200 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    BAB 9, km 37,6, Fahrtrichtung AD Potsdam

     

  • Messgerät:
    ES 3.0 (Einseitensensor)

     

  • Entscheidung:
    Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Verfügung vom 19.02.2016, Az. 774/15/0360576/7

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unsere Mandantin soll erheblich zu schnell unterwegs gewesen sein, was ihr mit einem Anhörungsbogen der zuständigen Bußgeldbehörde mitgeteilt wurde. Wir zeigten die Verteidigung an und forderten eine ganze Reihe messgeräte-spezifischer Daten und Unterlagen an. Bereits dieses eine Schreiben genügte, um die Bußgeldbehörde dazu zu bewegen, sang- und klanglos das Verfahren einzustellen. 
    Es ist eine inzwischen häufig hier anzutreffende Vorgehensweise, dass Verwaltungsbehörden erst einmal ein Verfahren einleiten und dieses dann ohne jegliche nachvollziehbare Begründung (!) einstellen, wenn ein spezialisierter Verteidiger offensichtlich ins sprichwörtliche Wespennest gestochert hat. 
    In diesem Fall konnte die Mobilität unserer Mandantin innerhalb einer nur wenige Wochen dauernden Verteidigertätigkeit gewahrt, deren Geldbeutel geschont und ein Punkteeintrag in Flensburg verhindert werden.


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    1 Monat Fahrverbot, 160 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Frankfurt am Main, Darmstädter Landstraße

     

  • Messgerät:
    FG21-P (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2016, Az. 972 OWi - 363 Js 65779/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    In diesem besonderen Fall fiel uns auf, dass sich an verschiedenen Stellen der Akte Hinweise ergaben, dass der am Messgerät abgelesene Geschwindigkeitswert bei zulässigen 50 km/h auf 81 km/h lautete. Hiervon ist ein Toleranzabzug von 3 km/h vorzunehmen, der aber unterblieben war. Unserem Mandanten wurde somit ein zu hoher Messwert vorgeworfen.  
    In einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt wurde die Protokollführerin vernommen. Der Messbeamte selbst war urlaubsbedingt entschuldigt und sollte - nach längeren Diskussionen zwischen Gericht und Verteidigung - in einem Folgetermin angehört werden.
    So weit kam es aber nicht. Wir hatten nämlich in einem Schriftsatz ausführlich dargestellt, dass die Bußgeldbehörde sich grob fehlerhaftes Arbeiten vorwerfen lassen muss, indem sie die Hinweise auf den noch vorzunehmenden Toleranzabzug missachtete, einen Bußgeldbescheid auf falscher Tatsachenbasis erließ und hieran auch nach unserem Einspruch nichts änderte. 
    Auch die Staatsanwaltschaft hatte sich keineswegs mit Ruhm bekleckert, denn auch sie hätte nach der Verfahrensabgabe durch die Bußgeldbehörde den Fehler bemerken können und müssen.
    Die Verteidigung führte aus, dass derartiges Handeln der Verfolgungsbehörden mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts mehr zu tun habe, wenn ein nicht anwaltlich verteidigter Betroffener als Konsequenz ein Fahrverbot verbüßen, eine überhöhte Geldbuße zahlen und zwei statt allenfalls verdientem einen Punkt in Flensburg erhalten würde. 
    Da auch der Richter den Fehler beim Lesen der entsprechenden Aktenbestandteile nicht bemerkte, zeigte er sich schlussendlich als "fairer Sportsmann" und stellte das Verfahren entsprechend dem Antrag der Verteidigung komplett ein. Er bewies Größe, indem er sich abschließend bei mir für "die Lehrstunde bedankte". 
    Nach alldem kam es nicht mehr darauf an, ob die Messung korrekt gewesen ist oder nicht. Der Mandant wurde vor einem Fahrverbot, einer Geldbuße und zwei Punkten bewahrt, indem ein eklatanter und mit nichts zu begründender Verhaltensfehler der Verfolgungsbehörde herausgestellt werden konnte. 


     

Verfahrenseinstellung

  • Tatvorwurf:
    unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB (Straftat)

     

  • mögliche Folge gemäß §§ 142 und 69, 69a StGB:
    Geldstrafe; evtl. Fahrerlaubnisentziehung oder Fahrverbot

     

  • Entscheidung:
    Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Verfügung vom 30.12.2015, Az. 103 Js 11747/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Strafverfahren mit Geldauflage (600 € an eine gemeinnützige Einrichtung)

    Unser Mandant hat beim Einparken ein daneben abgestelltes Fahrzeug angefahren und beschädigt. Dies blieb ihm verborgen. Er verließ den Parkplatz wenig später, tätigte andernorts Erledigungen und erschien nach ca. einer Viertelstunde wieder auf dem Parkplatz. Dort erwartete ihn der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs, der von zwei Zeuginnen auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden war. Zusammen wartete man auf die Polizei und es wurde gegen unseren Mandanten wegen "Unfallflucht" ermittelt.

    Nach Erhalt der Ermittlungsakte wurde eine ausführliche Einlassung für unseren Mandanten abgegeben, in der die gesamten Umstände gewürdigt wurden. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich hiernach bereit, entsprechend unserem Antrag das Verfahren einzustellen, wenn eine Zahlung in besagter Höhe an eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt. Dem stimmte unser Mandant zu, so dass nach Vornahme der Zahlung das Verfahren endgültig eingestellt wurde. Weder erfolgte ein Eintrag im Bundeszentralregister ("allgemeines Strafregister"), noch im Fahreignungsregister in Flensburg. Auch wurden keine führerscheinrelevanten Maßnahmen eingeleitet. Die Kosten unserer Verteidigung hat die Rechtschutzversicherung übernommen. 

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall

     

  • denkbare Folge nach dem Strafgesetzbuch u.a.:
    Geldstrafe, evtl. Fahrverbot, Punkteeintrag in Flensburg

     

  • Entscheidung:
    Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Verfügung vom 02.12.2015, Az. 135 Js 13285/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unserer Mandantin wurde (an sich zurecht) eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen, weil sie bei Dunkelheit mit ihrem Pkw in eine Einmündung eingefahren war und dabei einen vorfahrtsberechtigten Radfahrer übersehen hatte. Es war zu einer Kollision gekommen, bei der sich der Radfahrer nicht unerheblich verletzt hatte und im Krankenhaus operiert werden musste. Gleichwohl konnte mit einem Schriftsatz dargestellt werden, dass der Fall trotz der Verletzungsfolgen aufgrund der konkreten Umstände am Unfallort und des sehr positiven, umsorgenden Nachtatverhaltens unserer Mandantin unterdurchschnittlich erscheint. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde deswegen eingestellt. 

Vermeidung eines Punkteeintrags

  • Tatvorwurf: 
    Vorfahrtsverletzung mit Unfallfolge

     

  • Folge laut Bußgeldbescheid:
    120 € Geldbuße (mit einem Punkt in Flensburg als Folge)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 27.11.2015,
    Az. 310 OWi 135 Js 11208/15

     

  • Ergebnis:
    Vermeidung des Punkteeintrags; nur 50 € Geldbuße

    Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, beim Ausfahren aus einem Parkplatzgelände die Vorfahrt eines anderen Pkw-Fahrers missachtet zu haben, wodurch es zu einem Unfall kam. Die Verursachungsbeiträge waren streitig. In der gerichtlichen Hauptverhandlung konnte bedauerlicherweise trotz Vernehmung von drei Zeugen nicht nachgewiesen werden, dass der Unfallgegner eine Teilschuld an dem Schadensereignis trägt. Eine Verurteilung unseres Mandanten war daher nicht abzuwenden. Es konnte aber erreicht werden, dass statt 120 € nur 50 € Geldbuße angesetzt werden, was dazu führt, dass es nicht zu einem punktebewehrten Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg kommt. 

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 24 km/h

     

  • Folge laut Bußgeldbescheid:
    80 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Köln-Rodenkirchen, Sürther Straße

     

  • Messgerät:
    Traffipax Speedophot (Radar)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Köln, Beschluss vom 26.11.2015,
    Az. 817 OWi-932 Js 10827/15-514/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant war als Beifahrer zu einem Geschäftstermin mitgefahren und achtete nicht auf die Straßenführung und Beschilderung. Nach dem Termin fuhr dann er zum Büro zurück. Er war sich somit nicht im Klaren darüber, dass er sich in einer auf 30 km/h beschränkten Zone befand als er plötzlich geblitzt wurde. Auf dem kurzen Weg von seinem Abfahrtsort bis zur Messstelle war kein neuerliches Begrenzungsschild aufgestellt.
    Während die Bußgeldbehörde durch diese Darstellung nicht beeindruckt werden konnte, zeigte sich das zuständig gewordene Gericht nach Beauftragung eines Privatgutachtens durch die Verteidigung bereit, das Verfahren im schriftlichen Beschlussweg einzustellen. 

Verfahrenseinstellung

  • Tatvorwurf:
    unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB (Straftat)

     

  • mögliche Folge gemäß §§ 142 und 69, 69a StGB:
    Geldstrafe; evtl. Fahrerlaubnisentziehung oder Fahrverbot

     

  • Entscheidung:
    Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Verfügung vom 19.10.2015, Az. 103 Js 11413/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Strafverfahren 
    Abgabe des Verfahrens zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde

    Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, beim Ausparken ein anderes Fahrzeug angefahren zu haben. Die Höhe des gegnerischen Schadens wurde nicht bekannt. Daher ist auch unklar, welche konkreten Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung gedroht hätten. Soweit kam es auch nicht, weil das Verfahren entsprechend unserem Antrag mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. 

Wegfall des Fahrverbots

  • Tatvorwurf:
    Geschwindigkeitsüberschreiung außerorts um 42 km/h

     

  • Folge laut Bußgeldbescheid:
    1 Monat Fahrverbot, 160 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Kasseburg, BAB 24, km 21,550, Richtung Berlin 

     

  • Messgerät:
    PoliscanSpeed (Laser), Software-Version 3.2.4

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Ratzeburg, Beschluss vom 08.10.2015,
    Az. 6 OWi 761 Js-OWi 15438/15 (166/15)

     

  • Ergebnis:
    120 € Geldbuße, ohne Fahrverbot

    Bei der nur eingeschränkt möglichen Prüfung der digitalen Messdateien durch "unser" Sachverständigenbüro konnte festgestellt werden, dass einer von fünf Geschwindigkeitswerten so lag, dass man nach Abzug der erforderlichen Messtoleranz und nach zweifacher Abrundung auf eine Überschreitung von "nur" 40 statt der vorgeworfenen 42 km/h gelangt. Da bei 40 km/h zu viel noch kein Fahrverbot droht, hingegen aber einer Überschreitung von 41 km/h oder mehr schon, wurde mit viel Aufwand gegenüber dem Gericht argumentiert, dass und warum gleich eine doppelte Abrundung vorzunehmen ist. Nach mehreren darauf bezogenen Schriftsätzen und zwei langen Telefonaten mit dem zuständigen Richter entschied dieser schlussendlich entsprechend unserem Antrag auf eine reine Geldbuße. Das unsere Mandantin beruflich sehr belastende Fahrverbot konnte somit verhindert werden, ohne dass dafür ein Gerichtstermin stattfinden musste. 

Verfahrenseinstellung

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 22 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    120 € Geldbuße (erhöht wg. Voreintragungen)

     

  • Messstelle:
    B 26, bei Dieburg, km 028 C 0,5, Richtung Darmstadt

     

  • Messgerät:
    ES 3.0, Version 1.004 (Einseitensensor)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Dieburg, Beschluss vom 04.08.2016, Az. 40 OWi - 1400 Js 23190/16

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant soll nach Abzug der erforderlichen Toleranzen 82 km/h gefahren sein, obwohl nach passierten Begrenzungsschildern von 120, 100, 80 und (zweimal) 60 km/h nur 60 km/h zulässig gewesen seien. 
    Die Messung stellte sich letztlich als zutreffend und korrekt heraus. Allenfalls diskutierbar war ein Stundenkilometer, der in der Sache selbst aber nichts geändert hätte. 
    In der Befragung des Messbeamten konnte aber herausgearbeitet werden, dass die beiden letzten Begrenzungsschilder auf 60 km/h mit dem Gefahrenzeichen "Rutschgefahr" und dem Zusatzschild "bei Nässe" verbunden waren. Der Messbeamte war sich sicher, dass es beim Aufbau der Messstation um 7:30 Uhr morgens leicht geregnet hatte. Ob die Straße etwa sieben Stunden später bei der Messung unseres Mandanten dann wirklich nass waren, so wie dies von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte definiert wird, vermochte er nicht zu sagen.
    Mit dieser Begründung stellten wir den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, dem das Gericht auch folgte. Das schon mit einigen Punkten "gepflasterte" Fahreignungsregister unseres Mandanten konnte damit vor einem neuerlichen Eintrag verschont werden.

     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Rotlichtverstoß mit mehr als einer Sekunde

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    200 € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot

     

  • Messstelle:
    Heusenstamm, Kreuzung Ring / Richard-Wimmer-Straße

     

  • Messgerät:
    Traffiphot III

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Offenbach am Main, Beschluss vom 17.05.2016, Az. 260 OWi - 1100 Js 96961/14

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an der besagten Ampelkreuzung über die Haltelinie gefahren zu sein, als die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bereits seit mehr als einer Sekunde auf rot gestanden habe. 
    Etwa 21 Monate (!) nach unserer Mandatserteilung wurde das Verfahren sang- und klanglos eingestellt, weil der Tatvorwurf verjährt sei. 
    Einen entsprechenden Antrag auf Verfahrenseinstellung hatten wir bereits Anfang Juli 2015 gegenüber der Verwaltungsbehörde gestellt. Diese meinte aber, dass die Verjährung durch eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde rechtzeitig unterbrochen worden sei. Diese Auffassung war nachweislich des schlussendlich ergangenen Gerichtsbeschlusses falsch. 
    Unserem Mandanten konnte neben der erwähnten Geldbuße insbesondere das einmonatige Fahrverbot und der Eintrag von zwei Punkten in Flensburg erspart werden. 

     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    unzureichende Ladungssicherung mit Unfallfolge

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    100 € Geldbuße

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 09.05.2016, Az. 304 OWi 103 Js 1348/16

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Kies-Ladung auf dem von ihm geführten Lastkraftwagen nicht ausreichend gegen ein Herabfallen gesichert zu haben. Nach den Angaben eines Anzeigeerstatters sei diesem ein Stein auf die Windschutzscheibe geflogen und habe dort einen Schaden hinterlassen. 
    Die Angaben des Anzeigeerstatters gegenüber der Polizei waren hinsichtlich des genauen Schadeneintritts sehr vage. In Absprache mit der Rechtschutzversicherung unseres Mandanten wurde ein ladungstechnisches Gutachten eingeholt, um darzustellen, dass es unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeiten und des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen nicht auf die geschilderte Weise zu einem Schadeneintritt gekommen sein kann. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren sodann vom Gericht eingestellt. Der gefürchtete Punkteeintrag und die Geldbuße blieben unserem Mandanten somit erspart.  


     

Reduzierung des Fahrverbots

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 59 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    280 € Geldbuße, 2 Monate Fahrverbot

     

  • Messstelle:
    Jena, Jägerbergstraße, Fahrtrichtung Ortsausgang

     

  • Messgerät:
    XV 3 (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Jena, Urteil vom 28.04.2016, Az. 260 Js 28711/15 12 OWi 

     

  • Ergebnis:
    Verurteilung zu 500 € Geldbuße mit einem Monat Fahrverbot

    In diesem Verfahren war die Örtlichkeit vor der Messstelle von besonderer Bedeutung. Unser Mandant war sich nicht im Klaren darüber, dass er sich noch innerhalb geschlossener Ortschaften befand. Bereits seit vielen hundert Metern gab es beidseitig der Straße keine Bebauung mehr ("Abzocker-Stelle"?!?), was mit einer Lichtbilddokumentation auch nachgewiesen wurde. Das Gericht konnte dazu bewegt werden, das im Bußgeldbescheid noch vorgesehene Fahrverbot zu halbieren und dafür die Geldbuße anzuheben. Da unser Mandant dem Verfahren ein Ende setzen wollten, akzeptierte er diese Vorgehensweise und verzichtete auf den von uns geebneten Weg einer gerichtlichen Begutachtung, um naheliegende Messfehler ausfindig zu machen. 

     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 31 km/h

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    120 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    BAB 3, bei Elz, km 99,930, Fahrtrichtung Frankfurt am Main

     

  • Entscheidung:
    Regierungspräsidium Kassel, Verfügung vom 15.04.2016, Az. 976.034392.4

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant soll die oben beschriebene Verkehrsüberschreitung begangen haben. Er erhielt deswegen einen Anhörungsbogen. In unserer Verteidigungsanzeige wurden umfangreiche und fall-spezifische Unterlagen angefordert. Einer polizeilichen Vorladung kam unser Mandant auf unsere Empfehlung hin nicht nach. Nach ein paar Monaten wurde das Verfahren von der Verwaltungsbehörde sang- und klanglos mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Dies ersparte unserem Mandanten nicht nur die erwähnte Geldbuße, sondern vor allem den Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister in Flensburg. 


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Rotlichtverstoß mit Unfallfolge

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    240 € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot

     

  • Unfallort:
    Erbach, Kreuzung Martin-Luther-Straße / Goethestraße

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Michelstadt, Beschluss vom 07.04.2016, Az. 2 OWi - 1400 Js 5486/16

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unsere Mandantin fuhr früh morgens auf dem Weg zur Arbeit in die Kreuzung ein, um sodann links abzubiegen. Von links kam ein anderer Pkw herangefahren, der die Kreuzung geradeaus überqueren wollte. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Beide Fahrzeugführer nahmen für sich in Anspruch, dass die für sie geltende Ampel Grünlicht gezeigt habe. Unmittelbare Unfallzeugen waren zunächst nicht ersichtlich. 

    Erst nachträglich meldete sich aufgrund eines Zeugenaufrufs des Unfallgegners unserer Mandantin ein Zeuge, der das Geschehen aus guter Perspektive beobachtet haben will. Im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung kam es zur ausführlichen Befragung des Unfallgegners unserer Mandantin und des erst nachträglich auf den Plan getretenen weiteren "Zeugen". Aufgrund diverser Widersprüche, die dabei aufgedeckt werden konnten, unterbrach der Richter die Vernehmung des zweiten Zeugen und schlug vor, das Verfahren einzustellen. Dem stimmte unsere Mandantin zu. Neben dem Eintrag von zwei Punkten in Flensburg und einer hohen Geldbuße konnte insbesondere die Mobilität gewahrt werden.


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Schädigung anderer

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    35 € Geldbuße

     

  • Unfallort:
    Darmstadt

     

  • Entscheidung:
    Regierungspräsidium Kassel, Verfügung vom 31.03.2016, Az. 154.001156.3

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unsere Mandantin fuhr bei Grünlicht in eine Kreuzung ein. Rechts von ihr stand ein Fahrzeug des Querverkehrs, welches wegen eines Rückstaus hinter der Haltelinie, aber vor dem Einmündungsbereich stehen geblieben war. Unsere Mandantin hielt ebenfalls kurz an und beobachtete, was der Fahrer dieses Fahrzeug zu tun gedenkt. Nachdem er zunächst stehen blieb, setzte unsere Mandantin ihre Fahrt fort. Just in diesem Moment fuhr auch der andere Verkehrsteilnehmer an und es kam zur Kollision der beiden Pkw. 

    Unserer Mandantin wurde dann fahrlässige Unfallverursachung vorgeworfen. Nach einer Einlassung von uns wurde das Verfahren eingestellt. Zwar ging es dabei nur um ein geringfügiges Verwarnungsgeld in Höhe von 35 €. Entscheidender war die Einstellung aber wegen des parallel laufenden Schadenregulierungsmandats. 

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 17 km/h (Pkw mit Anhänger)

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    120 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Frankfurt am Main, BAB 661

     

  • Messgerät:
    XV 3 (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.12.2015, Az. 970 OWi - 531 Js 45695/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Die Messung der angeblich überhöhten Geschwindigkeit unseres Mandanten wurde mit einem modernen Lasergerät durchgeführt. Die uns zugeleitete amtliche Akte genügte unseren hohen Anforderungen nicht, weshalb zunächst vergeblich bei der Bußgeldbehörde um Aktenergänzung gebeten wurde. Es folgte sodann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über unser Ergänzungsgesuch. Nach einem Telefonat mit dem zuständig gewordenen Richter zeigte er sich aufgrund des Verteidigungsvorbringens bereit, das Verfahren im schriftlichen Beschlussverfahren einzustellen. Es zahlt sich somit (häufig) aus, hartnäckig darauf zu bestehen, dass bestimmte Unterlagen und Daten zwecks Prüfung der Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung benötigt werden. 


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 21 km/h

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    70 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    B 8, Liederbach

     

  • Messgerät:
    ES 3.0 (Einseitensensor)

     

  • Entscheidung:
    Regierungspräsidium Kassel, Verfügung vom 30.11.2015, 
    Az. 984.200342.1

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant soll wie oben angegeben zu schnell gefahren sein. Die Geschwindigkeitsmessung fand mit einem sogenannten Einseitensensor statt. Dieser ist in den vergangenen Monaten dauerhaft Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, u.a. deswegen, weil die durch dieses Messgerät erzeugten Messdaten den anwaltlichen Verteidigern allenfalls nach zähem Kampf zur Überprüfung herausgegeben werden, was aus hiesiger Sicht das Recht unserer Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt. Im vorliegenden Fall musste es so weit nicht kommen. Wir mussten nur eine Verteidigungsanzeige abgeben, Akteneinsicht bei der Behörde beantragen und dann lange genug warten, bis die dreimonatige Verjährungsfrist verstrichen war. Sodann wurde das Verfahren entsprechend unserem Antrag wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Unserem Mandanten ersparte dies nicht nur die Geldbuße, sondern auch einen Punkteeintrag in Flensburg. 


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall

     

  • denkbare Folge nach dem Strafgesetzbuch u.a.:
    Geldstrafe, evtl. Fahrverbot, Punkteeintrag in Flensburg

     

  • Entscheidung:
    Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Verfügung vom 03.12.2015, Az. 135 Js 11797/15

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant war in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er stand mit seinem Pkw an einer roten Ampel. Als er bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr und abbog, kam über einen nur für Fußgänger ausgewiesenen Übergang eine Radfahrerin fahrend entgegen und fuhr ihm in die linke Seite. Durch sorgfältige Prüfung der amtlichen Akte und der darin enthaltenen Zeugenaussagen konnte dargestellt werden, dass die Radfahrerin mit einiger Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit gefahren war, als sie über die Straße fuhr. Deswegen und unter Hinweis auf ein sehr wohlwollendes Nachtatverhalten des Mandanten konnte mit einem mehrseitigen Schriftsatz erreicht werden, dass das Verfahren trotz der nicht unerheblichen Verletzungsfolgen bei der Radfahrerin ohne jegliche Konsequenzen für unseren Mandanten eingestellt wurde. 


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 24 km/h

     

  • mögliche Folge gemäß Bußgeldkatalog:
    70 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Babenhausen (Hessen), B 26, NKP 013-3.0

     

  • Messgerät:
    ES 3.0 (Einseitensensor), Software-Version 1.004

     

  • Entscheidung:
    Regierungspräsidium Kassel, Verfügung vom 29.10.2015,
    Az. 970.902377.0

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Die Verwaltungsbehörde übersandte uns verschiedene Unterlagen, die einer ersten Überprüfung unterzogen wurden. Diese Unterlagen genügten aber nicht unseren - zugegebenermaßen hohen - Ansprüchen, weshalb noch weitere Unterlagen und Daten zwecks abschließender Prüfung nachgefordert wurden. Darauf passierte erst mal nichts mehr - bis dann plötzlich die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde. 

    Offiziell sei die Einstellung wegen angeblicher Verfolgungsverjährung geboten gewesen. Tatsächlich dürften die Gründe aber eher darin zu suchen sein, dass irgendwelche der von uns nachgeforderten Unterlagen nicht vorhanden oder fehlerbehaftet sind oder dass diese nicht herausgeben will. Jedenfalls ist es aus unserer Sicht unglaubwürdig, dass der Verjährungseintritt "zufällig" gerade an dem Tat aufgefallen ist, an dem es hierzu kam. Einen Tag vorher hätte das Verfahren schließlich noch weiter verfolgt werden können. Wie heißt es doch gleich: "Nachtigall, ick hör´ Dir trapsen ...". 

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 33 km/h

     

  • Folge laut Bußgeldbescheid:
    120 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Gelsenkirchen-Buer, BAB 52, km 9,080

     

  • Messgerät:
    ES 3.0 (Einseitensensor), Software-Version 1.004

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Beschluss vom 29.09.2015,
    Az. 22 OWi-42 Js 1701/14-598/14

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Hier zeigte sich wie in vielen anderen Fällen, bei denen das gleiche Messverfahren verwendet wurde, dass sich Harnäckigkeit der Verteidigung auszahlt. In zahlreichen Schriftsätzen wurde immer wieder die Herausgabe der digitalen Messdatei gefordert, damit diese über die mit uns zusammen arbeitenden Sachverständigen ausführlich überprüft werden können. Neben einem Beweisantrag, der auf ein gerichtlich beauftragtes Gutachten ausgerichtet war, wurde in einem ersten Hauptverhandlungstermin unter anderem auch die Verjährung eingewandt. Das Gericht benötigte Zeit, um sich mit diesem Einwand zu befassen, weshalb es etwas später zu einem zweiten Gerichtstermin kam. Darin wurde ein weiterer Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt und vertieft auf die Verjährungsproblematik eingegangen. Kombiniert wurde dieser Antrag mit einem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung sämtlicher Justizangestellter, die in verjährungsrechtlicher Hinsicht mit dem Vorfall befasst waren. "Offiziell" kam das Gericht dem zwar nicht nach. Es stellte das Verfahren gleichwohl ein, weil aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit der spezialpräventive Zweck der Ahndung kaum noch zu realisieren sei. 

Wegfall des Fahrverbots

  • Tatvorwurf:
    Geschwindigkeitsüberschreiung außerorts um 27 km/h

     

  • Folge laut Bußgeldbescheid:
    1 Monat Fahrverbot, 80 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Waldems, B 8, Waldweg vor Abfahrt Oberrod

     

  • Messgerät:
    PoliscanSpeed (Laser), Software-Version 1.5.5

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Idstein, Urteil vom 05.08.2015,
    Az. 9 OWi - 5571 Js 10661/15

     

  • Ergebnis:
    200 € Geldbuße, ohne Fahrverbot

    Problematisch war in diesem Fall, dass unser Mandant nicht allzu lange Zeit vor der streitgegenständlichen Messung schon einmal mit 47 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gemessen worden war. In der Gesamtschau wurde deswegen im neuerlichen Fall ein Fahrverbot von einmonatiger Dauer im Bußgeldbescheid aufgenommen, obwohl die Geschwindigkeitsüberschreitung für sich genommen, gar nicht so gravierend erschien. 

    Aufgrund beruflicher Umstände (Schichtdienst) war es dem Mandanten nicht möglich, das Fahrverbot zu verbüßen, weshalb intensiv hiergegen angekämpft wurde. In der Hauptverhandlung konnte erreicht werden, dass das Gericht - trotz des vorangegangenen Falls, in dem ebenfalls ein Fahrverbot verhängt worden war - vom Fahrverbot absieht und die Geldbuße auf 200 € erhöht. 

    Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden wollte dieses für die Verteidigung und den Betroffenen gute Ergebnis nicht akzeptieren und legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Schlussendlich war so viel Zeit im Rechtsbeschwerdeverfahren verstrichen, dass die Voreintragung in Flensburg tilgungsreif war und deswegen auch in der Gesamtschau kein Fahrverbot mehr verhängt werden könnte. Dies veranlasste die Staatsanwaltschaft sodann zur Rücknahme der Rechtsbeschwerde, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde. 

Wegfall des Fahrverbots

  • Tatvorwurf: 
    Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 37 km/h

     

  • Folge gemäß Bußgeldbescheid:
    1 Monat Fahrverbot, 160 € Geldbuße

     

  • Messstelle:
    Datteln, Südring Höhe Heibeckstraße

     

  • Messgerät:
    FG21-P (Laser)

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss vom 20.02.2015, Az. 35 OWi-962 Js 748/14-484-14
    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.08.2015, Az. III-2 RBs 107/15

     

  • Ergebnis:
    400 € Geldbuße, ohne Fahrverbot

    Unser Mandant soll laut Bußgeldbescheid fahrlässig innerhalb geschlossener Ortschaften erheblich zu schnell gefahren sein. Gemessen wurde er mit dem etwas "antiquierten" Lasermessgerät Riegl FG21-P, welches weder eine Bild-, noch eine Video-Dokumentation aufweist. Bedauerlicherweise konnten im Rahmen der Zeugenvernehmung in der gerichtlichen Hauptverhandlung keine Messfehler aufgedeckt werden. Es wurde aber über eine "Umwandlung" des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße diskutiert. 
    Nach Rücksprache mit unserem Mandanten wurde über eine lebensgefährliche Krankheit der pflegebedürftigen Lebensgefährtin unseres Mandanten sowie über dessen berufliche Situation als Vielfahrer umfassend vorgetragen. 
    Schlussendlich wurde mit dem Gericht "vereinbart", dass eine Beschlussentscheidung ohne neuerliche Gerichtsverhandlung getroffen wird, bei der unser Mandant eine auf 400 € erhöhte Geldbuße zu tragen habe, dafür aber kein Fahrverbot auferlegt bekäme. 
    Dieser Beschluss erging sodann auch, allerdings - vollkommen unerwartet - verbunden mit dem Vorwurf einer vorsätzlichen Tat. Da in der gerichtlichen Hauptverhandlung der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde, hätte das Amtsgericht dieser "Verschärfung" im Bereich des subjektiven Tatbestandes nicht vornehmen dürfen.
    Es wurde deswegen gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt. Das dadurch zuständig gewordene Oberlandesgericht Hamm folgte unserer Auffassung und korrigierte das Urteil des Amtsgerichts dahingehend, dass nur noch Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. So wurde das Urteil dann rechtskräftig.


     

Verfahrenseinstellung 

  • Tatvorwurf: 
    Fahrstreifenwechsel mit Unfallfolge

     

  • Folge laut Bußgeldbescheid:
    35 € Geldbuße

     

  • Entscheidung:
    Amtsgericht Langen, Beschluss vom 13.04.2015,
    Az. 34 OWi - 1130 Js 97344/14

     

  • Ergebnis:
    Einstellung des Verfahrens

    Unser Mandant soll im Rahmen eines Fahrstreifenwechsels einen Unfall verursacht haben. Die Verwaltungsbehörde zeigte sich hiervon überzeugt und erließ einen Bußgeldbescheid. Das Gericht hingegen stellte das Verfahren nach einem kurzen Schreiben aus unserer Kanzlei ein.  

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