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Auffällige Messstellen:

Geschwindigkeits-Messungen

Geblitzt in Stuttgart-Ost im Schwanenplatztunnel auf der B 14 (Bundesstraße) / Cannstatter Straße
 

Messstelle

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Seit Dezember 2021 blitzt es im Schwanenplatz-Tunnel in Stuttgart - direkt unterhalb des Unteren Schlossgarten und ohne wirklich zu blitzen. Denn verbaut wurden hier Schwarzlicht-Blitzer, bei denen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer schlichtweg nicht bemerken, dass die Kamera ausgelöst wurde. Offiziell lautet die Begründung hierfür, dass nachfolgende Fahrer nicht geblendet werden sollen - das kann man glauben oder auch nicht. Jedenfalls kommt es deswegen nicht selten vor, dass insbesondere Ortsfremde dort auch schon wiederholt mit zu hoher Geschwindigkeit gemessen wurden. Zulässig sind an der besagten Stelle zwischen Bad Cannstatt und Stuttgart-Ost nur die innerorts üblichen 50 km/h.

 

Gemessen wird mit einem stationären Gerät vom Typ TraffiStar S330. Bei diesem werden über Induktionsschleifen in der Fahrbahnoberfläche auf mehreren Spuren überfahrende Fahrzeuge festgestellt und der Computer errechnet dann mittels Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeit der jeweiligen Fahrzeuge. Liegt diese höher als erlaubt, wird die Foto-Anlage ausgelöst.  

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​​Welche Auffälligkeiten / Fehler können an dieser Messstelle auftreten?
 

  • Generell gilt - wie auch an vielen anderen Messstellen in Deutschland -, dass der Hersteller des besagten Messgeräts erhebliche Teile der bei der Messung generierten Daten löscht und damit aus unserer Sicht systematisch vernichtet. Wir werten dies als Verstoß gegen das Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht sollte/wollte bereits 2021 zu eben dieser Fragestellung eine Entscheidung verkünden und und wir warten fieberhaft auf deren Erhalt. Schon deswegen sollten Betroffene, die hier geblitzt wurden, auf keinen Fall vorschnell einen Bußgeldbescheid akzeptieren. Denn wenn die Entscheidung des höchsten Gerichts Deutschland entsprechend unserer Erwartung ausfallen sollte, können davon nur jene profitieren, deren Bußgeldverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.  
     

  • Daneben gibt es gleich noch einen weiteren "Dauerbrenner" mit ähnlicher Brisanz: Wir fordern regelmäßig auch die Daten zu Messungen anderer Fahrzeuge aus derselben Messreihe an, um Vergleichsbetrachtungen vornehmen zu können. Aktuell werden uns diese Daten regelmäßig verwehrt. Der Bundesgerichthof wird in der näheren Zukunft eine richtungsweisende Grundsatz-Entscheidung dazu treffen, welche wir bestmöglich für unsere Mandanten nutzen werden. 
     

  • Der Zustand der im Fahrbahnbelag eingelassenen Kontaktschleifen kann aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in Mitleidenschaft geraten und nicht mehr den hohen Anforderungen genügen. 
     

  • Aus technischen Gründen können sich selbst bei ansonsten möglicherweise korrekt verlaufenden Messungen Abweichungen ergeben, die zur nächst niedrigeren Bußgeldstufe führen und möglicherweise für die Frage nach einem Fahrverbot entscheidend sein können. 
     

  • Die nach dem Mess- und Eichgesetz notwendigen Nachweise über messrelevante Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät sind nicht immer nachvollziehbar bzw. ausreichend.
     

  • Nicht selten ließen die Mess-Fotos keine eindeutige Identifizierung der fahrenden Person zu, was zur Einstellung der Verfahren oder vor Gericht zu einem Freispruch führen muss. 

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Zuständige Behörden und Gerichte
 

  • Bußgeldbehörde Stuttgart
     

  • Gericht:
    Amtsgericht Stuttgart


     

Was können wir für Betroffene tun?
 

  • Überprüfung der amtlichen Akte auf Vollständigkeit der Beweismittel
     

  • Nachforderung fehlender Beweismittel mit anschließender Ergänzungs-Prüfung
     

  • Aufdecken technischer Fehler bei der Durchführung und / oder Auswertung der Messung
     

  • Beauftragung eines Gutachtens bei einem technischen Experten 
     

  • Prüfung rechtlicher Verteidigungsaspekte wie z.B. der Verfolgungsverjährung
     

  • Prüfung, ob das Messfoto eine Fahrer-Identifizierung ermöglicht
     

  • Abzielen auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine Reduzierung der Geldbuße auf einen nicht punkte-bewehrten Betrag bzw. Abwehr eines etwaigen Fahrverbots 
     

  • Ab einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterstellt die zuständige Bußgeldbehörde zum Teil vorschnell und allein aufgrund des relativen Überschusses von dann 40 Prozent gegenüber dem zulässigen Limit vorsätzliche Tatbegehung und verhängt das Doppelte des bei Fahrlässigkeit üblichen Bußgeld-Betrages. Hiergegen gehen wir argumentativ an. 

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Kostenloser Vor-Check

Wir haben diese Mess-Stelle bereits zahlreiche Male überprüft und bieten Ihnen einen kostenfreien Schnell-Test an.

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