Blitzer auf der BAB 3 bei Neustadt/Wied, Km 48,050, Richtung Köln - Punkte und Fahrverbote, leider aber nichts davon gratis!
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Es gibt zahlreiche Geschwindigkeits-Messgeräte, die sich bereits in der Funktionsweise grundlegend unterscheiden und dementsprechend auch unterschiedliche Fehlerquellen aufweisen können. Nachfolgend wollen wir zu den am häufigsten eingesetzten und von unserer Kanzlei ständig überprüften Blitzern einen ersten Eindruck vermitteln.
Messgeräte: Geschwindigkeit
Laser
Allgemeine Funktionsweise von Laser-Messgeräten
Das Messgerät sendet Laser-Impulse aus, die von fahrenden Fahrzeugen reflektiert werden. Die Zeit bis zum Empfang der ausgesendeten Strahlen wird gemessen und über die festzustellende Entfernungsänderung kann auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen werden.
Poliscan Speed (Fa. Vitronic)
Besonderheit
Bekannt ist die stationäre Variante des Geräts durch die vielerorts aufgestellten silbrigen (aber auch grauen oder dunkelgrünen) Messsäulen mit drei schwarzen Ringen, in denen die Laserscanner rotieren und die Kamera untergebracht ist. Auch eine mobile Variante ist im Einsatz.
Welche Fehlerquellen können auftreten?
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Auslösung einer Messung durch ein anderes Fahrzeug im Begleitverkehr und fehlerhafte Zuweisung dieses Geschwindigkeitswerts zum Fahrzeug des Betroffenen
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Anzeichen dafür, dass der vom Messgerät generierte Auswerterahmen aufgrund einer falschen Höhe des Messgeräts eine unrichtige Position einnahm, die nachträglich bei der Auswertung korrigiert wurde
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Anhaltspunkte dafür, dass der Messbeamte bei der Messung auf eine offensichtlich gewordene falsche Höhe des Messgeräts nicht sachgerecht reagierte
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Eichschein ist nicht vorhanden / Unversehrtheit der Eichmarken ist nicht gesichert
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Schulungsnachweis des Messbeamten ist nicht vorhanden
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Einsatz einer veralteten Auswertesoftware
Was kann der anwaltliche Verteidiger tun?
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Überprüfung der amtlichen Akte auf Vollständigkeit
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Nachforderung fehlender Aktenbestandteile zwecks ergänzender Überprüfung
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Aufdecken etwaiger technischer Fehler bei der Einrichtung der Messstelle und / oder der Auswertung der Messung (z.B. alleiniges Vorhandensein des Fahrzeugs des Betroffenen im spezifischen Auswerterahmen des Messgeräts; Einhaltung der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu der Lage dieses Auswerterahmens etc.)
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Prüfung etwaiger rechtlicher Verteidigungsaspekte (z.B. Verfolgungsverjährung)
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Einholung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen für Geschwindigkeitsmesstechnik
FG 21-P (Fa. Riegl)
Besonderheit
Bei diesem bereits etwas "in die Jahre gekommenen" Verfahren wird keine Bild- oder Video-Dokumentation über die Messung erstellt. Somit ist der Verfahrensausgang maßgeblich von dem Zeugenbericht des Messbeamten hinsichtlich der Messdurchführung abhängig, was Risiken, aber auch Chancen für die Verteidigung bietet.
Welche Fehlerquellen können auftreten?
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Unterbliebene oder fehlerhaft durchgeführte Einrichtungstests (insbesondere ein falsch durchgeführter Visiereinrichtungstest kann zu einem "Schielen" des Geräts führen)
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bei einer Messung in größerer Entfernung kann der sich aufweitende Laserkegel über die Abmessungen des ins Visier genommenen Fahrzeugs hinaus gehen und unter Umständen ein dahinter fahrendes Fahrzeug mit besseren Reflexionseigenschaften messen
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Eichschein ist nicht vorhanden / Unversehrtheit der Eichmarken ist nicht gesichert
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Schulungsnachweis des Messbeamten ist nicht vorhanden
Was kann der anwaltliche Verteidiger tun?
- Überprüfung der amtlichen Akte auf Vollständigkeit
- Aufdecken etwaiger technischer Fehler bei der Einrichtung der Messstelle (z.B. bzgl. der Durchführung der Einrichtungstests)
- Aufklärung etwaiger Zahlen-/Übertragungsfehler zwischen dem Messbeamten und dem Protokollführer
- Erkennen etwaiger Fehlzuordnungen eines Messwerts, der durch ein anderes Fahrzeug ausgelöst worden sein kann
- Prüfung etwaiger rechtlicher Verteidigungsaspekte (z.B. Verfolgungsverjährung)
- Einholung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen für Geschwindigkeitsmesstechnik
XV 3 (Fa. Leivtec)
Welche Fehlerquellen können auftreten?
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Unterbliebene Überprüfung der Messwertanzeige des Geräts
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Verwendung nicht zugelassener Kabel zur Verbindung der Bedieneinheit mit dem Messgerät
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Mess-Durchführung trotz verbotenem Kabel-Anschluss an der USB-Buchse
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kein ausreichender Schutz des Innenbereichs des Transportkoffers vor Feuchtigkeitseintritt
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unzureichende Dokumentation des Messbetriebs
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Löschung der fallbezogenen Messdaten durch den Hersteller des Geräts
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Eichschein ist nicht vorhanden / Unversehrtheit der Eichmarken ist nicht gesichert
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Schulungsnachweis des Messbeamten (und ggf. des personenverschiedenen Auswertebeamten) ist nicht vorhanden
Was kann der anwaltliche Verteidiger tun?
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Überprüfung der amtlichen Akte auf Vollständigkeit
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Überprüfung der zulassungskonformen Verwendung des Messgeräts
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Prüfung etwaiger rechtlicher Verteidigungsaspekte (z.B. Verfolgungsverjährung)
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Einholung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen für Geschwindigkeitsmesstechnik