Blitzer auf der BAB 3 bei Neustadt/Wied, Km 48,050, Richtung Köln - Punkte und Fahrverbote, leider aber nichts davon gratis!
Sie sind hier:
Auffällige Messstellen:
Geschwindigkeits-Messungen
Geblitzt auf der BAB 3 (Autobahn), Streckenkilometer 88.070, bei Heiligenroth, Fahrtrichtung Köln
Messstelle
In Anhörungsbögen und Bußgeldbescheiden legt die zuständige Bußgeldstelle betroffenen Verkehrsteilnehmern regelmäßig Folgendes zur Last:
."Ihnen wird vorgeworfen, am ... um ... Uhr in Heiligenroth, BAB 3, Km 88.070, FR Köln als Führer des ..., amtliches Kennzeichen ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach § 24/§ 24a/§ 24c StVG begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ... km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h (bzw. 80 km/h für Lkw).
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): ... km/h
Berücksichtigte Toleranz: ... km/h
...
Beweismittel: Messung mit Lasergerät und Foto"
Gemessen wird auf Höhe des LIDL-Markts meist mit einem teil-stationären Messgerät in Anhänger-Bauweise (sog. Enforcement Trailer) vom Typ Poliscan FM1.
Geblitzt wird hier "was das Zeug hält". Manche unserer Akten gaben Auskunft darüber, dass innerhalb einer Woche mehr als 100.000 Fahrzeuge gemessen wurden, wobei mehr als 8.000 Verstöße festgestellt worden seien. Auf das Jahr hochgerechnet darf also von etwa einer halben Million Fälle an dieser Messstelle ausgegangen werden. Es erscheint sicherlich nicht abwegig anzunehmen, dass dabei durchaus auch finanzielle Interessen eine Rolle spielen und nicht nur die (vorgeschobene) Verkehrssicherheit.
Welche Auffälligkeiten / Fehler können an dieser Messstelle auftreten?
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Besonders gravierend ist, dass der Hersteller des verwendeten Messgeräts einen gewissen Teil der bei der Messung erstellten Daten unverzüglich löscht, so dass dieser einer intensiven Prüfung durch uns entzogen wird. Wir sehen dies als systematische Vernichtung von Beweismitteln und als Verstoß gegen das Verfassungsrecht an. Eben deswegen warten wir fieberhaft auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Fragestellung und werden diese nach Erhalt unverzüglich für unsere Mandanten nutzen.
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Die Daten zu Messungen anderer Fahrzeuge aus derselben Messreihe, die wir zu Vergleichsbetrachtungen benötigen, werden uns regelmäßig von der Bußgeldbehörde verwehrt. Zu dieser Frage ist beim Bundesgerichthof ein richtungsweisendes Verfahren anhängig, welches wir nach Möglichkeit nutzbar machen.
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In der Regel zeigt sich die zuständige Verwaltungsbehörde ohne den nötigen Druck von unserer Seite mit gezielten Anträgen nicht einmal bereit, wenigstens die auf den Einzelfall bezogene Messdatei auszuhändigen.
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Häufig erscheinen die aus unserer Sicht nach dem Mess- und Eichgesetz erforderlichen Nachweise über messrelevante Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät nicht nachvollziehbar bzw. unter Berücksichtigung landesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreichend.
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Einige Male ließen die vom Messgerät angefertigten Lichtbilder keine eindeutige Identifizierung des Fahrers zu. Bereits mehrere der von uns geführten Verfahren wurden deswegen vom Amtsgericht eingestellt.
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Zum Teil unterstellt die zuständige Bußgeldbehörde vorschnell vorsätzliche Tatbegehung und verhängt das Doppelte des bei Fahrlässigkeit üblichen Bußgeld-Betrages
Zuständige Behörden und Gerichte
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Bußgeldbehörde:
Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, Speyer
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Gericht:
Amtsgericht Montabaur
Was können wir für Betroffene tun?
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Überprüfung der amtlichen Akte auf Vollständigkeit
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Nachforderung fehlender Aktenbestandteile zwecks ergänzender Überprüfung
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Aufdecken technischer Fehler bei der Einrichtung der Messstelle und / oder der Auswertung der Messung
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Einholung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen für Geschwindigkeitsmesstechnik zu Zwecken der Auswertung der digitalen Messdaten
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Prüfung etwaiger rechtlicher Verteidigungsaspekte (z.B. Verfolgungsverjährung)
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Prüfung der Identifizierbarkeit des Betroffenen als Fahrer
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Bewirken einer Einstellung des Verfahrens oder Reduzierung der Geldbuße auf nur 55 € (ohne Punktefolge in Flensburg) bzw. Abwehr eines drohenden Fahrverbots durch Reduzierung des Geschwindigkeitswerts im Falle eines Mess-Fehlers