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Rechtsfolgen einer Verkehrsüberschreitung (FAQs)

Wer im Straßenverkehr zu schnell fährt, zu wenig Abstand einhält, bei rot "über eine Ampel fährt", verbotenerweise mit dem Handy telefoniert oder sonstige Verkehrsüberschreitungen begeht, hat je nach Schwere der Tat mit unterschiedlichen Konsequenzen zu rechnen. 

Auf den nachfolgenden Seiten geben wir Antworten auf häufig an uns herangetragene Fragen und zeigen damit zugleich Chancen auf, die bei fachkundiger Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt herausgearbeitet werden können.

Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.

Punkte in Flensburg / Das Fahreignungsbewertungssystem

"Wann kommt es zum Eintrag von Punkten in Flensburg?"

Mit Punkten versehen sind in aller Regel Verkehrsüberschreitungen, die zu Geldbußen in Höhe von 60 € und mehr führen (Ausnahme: z.B. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten).

Derartige Eintragungen werden im sogenannten Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg vorgenommen. 


 

"Wieviele Punkte habe ich zu erwarten?"

Seit der am 01.05.2014 stattgehabten Punkterechtsreform werden bei punkterelevanten Verkehrsverstößen im Ordnungswidrigkeitenbereich maximal zwei Punkte je Verstoß eingetragen. 


 

"Was haben die Punkte in Flensburg für eine Bedeutung?"

Natürlich können beim Erreichen eines bestimmten Punktestandes beim Kraftfahrtbundesamt weitere Konsequenzen für den Fahrerlaubnisinhaber folgen. Die sogenannten Eingriffsschwellen und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen regelt das Fahreignungsbewertungssystem.

Hiernach passiert nichts, so lange maximal 3 Punkte verzeichnet sind. 

Wer 4 oder 5 Punkte erreicht, erhält eine kostenpflichtige Ermahnung. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass er freiwillig an einem Fahreignungssystem teilnehmen und dadurch einen Punkt abbauen kann.

Beim Erreichen von 6 oder 7 Punkten folgt eine kostenpflichtige Verwarnung. Diese ist mit dem Hinweis verbunden, dass die Fahrerlaubnis beim Erreichen von 8 Punkten zu entziehen ist. 

Kommt es nach den beiden vorangegangenen Maßnahmen durch eine neuerliche Verkehrsüberschreitung zum Erreichen oder Überschreiten der 8-Punkte-Schwelle, so ist die Fahrerlaubnis verpflichtend (!) zu entziehen. Zugleich wird dann eine sogenannte Sperrfrist von sechsmonatiger Dauer verhängt, was bedeutet, dass der Betroffene vor Ablauf eines halben Jahres keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt bekommen kann. Zudem hat er in aller Regel dann noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) mit Erfolg zu absolvieren, was auch weitere, nicht unterhebliche Kosten für ihn nach sich zieht.

Es zeigt sich also, dass die Konsequenzen nach dem "Punkte-System" durchaus gravierend sein können. 


 

"Ich habe bereits Punkte in Flensburg und nun bin ich in kürzester Zeit hintereinander mehrfach im Straßenverkehr auffällig geworden. Ich habe Angst um meinen Führerschein und benötige dringend Hilfe!"

Wenn ein Betroffener aufgrund bereits vorhandener Punkte und noch drohender Punkte mit Konsequenzen nach dem Fahreignungsbewertungssystem zu rechnen und schlimmstenfalls sogar die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit anschließender sechsmonatiger Sperrfrist und MPU zu befürchten hat, ist höchste Eile geboten. Es sollte dann unbedingt in jedem Einzelfall mit allen rechtlich zulässigen Mitteln darum gekämpft werden, Punkteeinträge zu verhindern. 

Kann damit allein die Gefahr nicht gänzlich abgewehrt werden, gibt es in vielen Fällen die Möglichkeit einer sogenannten Punkteschonung. Wenn wir die Bearbeitung mehrerer Fälle gleichzeitig übertragen bekommen haben, gelingt es in aller Regel, durch geschicktes zeitliches Taktieren zu erreichen, dass die rechnerische Gesamt-Punktezahl nicht mit den tatsächlich einzutragenden Punkten übereinstimmt. Beispielsweise haben wir regelmäßig Mandanten, die bereits 3 Punkte in Flensburg stehen haben, uns drei Mandate hintereinander in kurzer Folge übertragen und im schlechtesten aller denkbaren Fälle für diese drei Mandate weitere 5 Punkte drohen. Würden diese Fälle ohne Berücksichtigung der zeitlichen Komponente durchgeführt und würden sie alle scheitern, käme es der Reihe nach zu Erhöhungen des Punktestandes in Flensburg, den jeweiligen Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem und schlussendlich zum Verlust der Fahrerlaubnis. Durch zeitliche Synchonisierung erreichen wir in derartigen Fällen sehr häufig, dass statt rechnerisch im Beispielsfall (3+5=) 8 Punkten nur 5 Punkte eingetragen werden, also exemplarisch ganze 3 Punkte verhindert werden. 

Es ist erstaunlich, dass diese Verteidigungstaktik sehr vielen Anwaltskollegen nicht bekannt zu sein scheint, was uns immer wieder auffällt, wenn ein unzufriedener Betroffener sich mit dem Wunsch eines Anwaltswechsels und der Bitte um Übernahme der Verteidigung an uns wendet.

Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel ist auf die Verteidigung von sogenannten Mehrfachtätern spezialisiert und betreut zahllose Mandanten in drei bis fünf gleichzeitig geführten Bußgeldverfahren.

"Ich bin geblitzt worden und bereit, das Bußgeld zu zahlen und auch das Fahrverbot abzusitzen. Mich stört aber der Punkteeintrag in Flensburg. Welche Möglichkeiten gibt es hiergegen anzugehen?"

Kommt es zu einer rechtskräftigen Entscheidung wegen eines punkterelevanten Verkehrsverstoßes, so ist der Punkteeintrag die zwangsläufige Folge. Es gibt insbesondere keine Möglichkeit, durch eine erhöhte Geldbuße hiervon abzusehen. Selbst wenn ein Sachbearbeiter bei einer Verwaltungsbehörde oder ein Richter hierzu bereit wären, könnten sie dies mangels Zuständigkeit nicht tun. 

Wer sich gegen den Eintrag eines drohenden Punktes zur Wehr setzen möchte, muss also das Bußgeldverfahren insgesamt betreiben. Wenn dieses dann eingestellt wird oder aber nur noch eine Verkehrsüberschreitung im nicht punkterelevanten Bereich übrig bleibt, kann der Punkteeintrag verhindert werden. 

 

"Ich habe gehört, dass man durch eine freiwillige Seminarteilnahme einen Punkt in Flensburg loswerden kann. Stimmt das?"

Im Prinzip ja. Möglich ist dies aber nur bis zu einem Stand von maximal 5 Punkten in Flensburg. Entscheidend ist dabei wegen des sogenannten Tattagsprinzips des Bundesverwaltungsgerichts nicht der bereits im Fahreignungsregister notierte Punktestand, sondern die Summe der dort eingetragenen und der bereits durch weitere Verkehrsüberschreitungen verwirkten Punkte, sofern diese zu einer späteren Zeit zu einem Eintrag in Flensburg führen. Diese sehr komplizierte Rechtsprechung führt in einigen Fällen dazu, dass Betroffene in der Hoffnung auf einen Punkteabbau und zum Teil auch aufgrund falscher anwaltlicher Beratung etwa 600 € in ein solches Seminar investieren, leider aber keinerlei Vorteil davon haben. 

Wir prüfen deswegen bei gegebenem Anlass stets intensiv, ob eine solche freiwillige Maßnahme wirklich nachhaltigen Erfolg haben wird oder nicht.

Hinsichtlich der Kosten muss jeder für sich entscheiden, ob er Geld und Zeit investieren möchte, um ein solches Seminar zu besuchen. Denn es muss klar sein, dass selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen für einen Punkteabbau zwar ein Punkt reduziert wird, der zugrunde liegende Eintrag über die Verkehrsüberschreitung aber in Flensburg stehen bleibt und somit im Falle weiterer Verkehrsverstöße auch zur Begründung einer höheren Geldbuße oder gar eines Fahrverbots herangezogen werden kann. 


 

"Ich meine, mein Punktestand in Flensburg stimmt nicht. Kann man da etwas machen?"

Es passiert immer wieder, dass uns Mandate übertragen werden, weil der Punktestand in Flensburg falsch berechnet wird. Manchmal werden beispielsweise zwei Punkte eingetragen, weil dies dem ursprünglichen Vorwurf im Bußgeldbescheid entspricht, obwohl im gerichtlichen Urteil nur eine geringere Verkehrsüberschreitung nachgewiesen wurde und damit nur ein Punkt verknüpft ist. Auch bei der Umrechnung "alter" Punkte in das "neue", seit dem 01.05.2014 geltende System, kommt es häufig zu Fehlern, beispielsweise, weil ein "alter" Punkt übertragen wird, obwohl dieser bereits getilgt ist. In der Folge kann es natürlich auch zu den oben dargestellten Konsequenzen nach dem Fahreignungssystem kommen, obwohl hierfür überhaupt kein Anlass bestand. 

Sollte sich nach eingehender Prüfung bestätigen, dass das Punktekonto zu Lasten des Betroffenen falsch ist, können wir dies mit einer bislang sehr hohen Erfolgsquote bei eingehender rechtlicher Darstellung in aller Regel korrigieren lassen.  





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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