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Warum gerade wir?

Wer gegen Fahrverbote, anwachsende Punkte im Flensburger Fahreignungsregister und im schlimmsten Fall die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu kämpfen hat, benötigt schnell und zuverlässig die Hilfe eines erfahrenen und kompetenten Anwalts, der die Chancen der Verteidigung zu nutzen weiß, zugleich aber auch etwaige Risiken erkennt und eliminiert. Bei alldem darf der/die Betroffene einen freundlichen Umgang und auch für den juristischen Laien verständliche Erklärungen erwarten. Das gibt es nicht? Doch!

diverse Ampeln zeigen Grün-Licht

Vorsicht vor dem "Spezialisten für alle Rechtsgebiete" -

besser gleich zum ausgewiesenen Experten.

Auf der Suche nach einem geeignet erscheinenden Rechtsanwalt stößt man im Internet auf unzählige Anwaltskanzleien, die damit werben, (auch) die Verteidigung in Bußgeldverfahren zu übernehmen. Dabei gibt es freilich keinen "Spezialisten für alle Rechtsgebiete". Das Recht und dessen Entwicklung ist zu vielschichtig und schnelllebig, als dass ein Anwalt flächendeckend gut sein kann.
 

Wer als Patient einen komplizierten Beinbruch erlitten hat, wird kaum ernsthaft auf die Idee kommen, damit zum Hals-Nasen-Ohren-Arzt zu gehen, nur weil beide irgendwann das gleiche Medizin-Studium hinter sich gebracht haben. Warum aber sollte man als Betroffener nach einem Verkehrsverstoß dann meinen, dass der Anwalt, der ihn vielleicht schon bestens in einem Kündigungsschutzprozess oder einem Scheidungsverfahren vertreten hat, auch die erste Wahl für die nun anstehende Verteidigung sein kann?

 

Grundsätzlich darf man davon ausgehen, dass eine Vorselektierung anhand der Fachanwaltschaften zielführend sein kann. Wer von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach mindestens dreijähriger Zulassung zur Anwaltschaft den Titel "Fachanwalt für Verkehrsrecht" verliehen bekommen hat, musste schließlich nach den Regelungen der Fachanwaltsordnung in einem förmlichen Verfahren nachweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen verfügt. Für die Folgezeit unterliegt der Fachanwalt einer deutlich über die allgemeine Pflicht zur anwaltlichen Fortbildung hinaus gehenden Fortbildungspflicht. 

Darüber hinaus kann auf objektivierbare Nachweise geachtet werden. Hilfreich können etwa folgende Fragestellungen sein:
 

  • Gibt es Hinweise auf erfolgreich abgeschlossene Verfahren des Anwalts im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts?

  • Welche (einschlägigen) Fortbildungsveranstaltungen hat der Anwalt besucht?

  • In welchen berufsständigen Vereinigungen ist er Mitglied?

  • Kann er fachspezifische Veröffentlichungen in der einschlägigen Rechtsliteratur oder gar Präsenz in den allgemeinen Medien aufweisen?

  • Bietet sein Internet-Auftritt verständliche und weiterführende Informationen zum Thema?
     

"Last, but not least" können (!) Meinungen und Stimmen Dritter auf Bewertungsportalen einen Eindruck darüber vermitteln, ob ein bestimmter Anwalt "der Richtige" sein könnte oder eher nicht. 

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Ein seriöser Rechtsanwalt kann und sollte keine Versprechungen hinsichtlich eines positiven Verfahrensausgangs treffen. Wir versprechen nichts, was wir nicht halten können. Sicher können Sie sich aber sein, dass Ihr Fall bei uns eine "Chef-Anwalt-Behandlung" erfährt und alle erdenklichen Maßnahmen getroffen werden, um Ihr Recht zu wahren. 

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Entscheiden Sie selbst und mit der gebotenen Ruhe, ob wir aus Ihrer Sicht die Richtigen sind. Gerne hören wir von Ihnen.

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