Auf dieser Seite werden wir in der nächsten Zeit nach und nach Messstellen aufzeigen, an denen sich wiederholt Messfehler bei Geschwindigkeitsmessungen aufdecken ließen.

Auffällige Messstellen:
Geschwindigkeits-Messungen
Geblitzt auf der A60 bei Mainz-Hechtsheim, km 15,1, Richtung Bingen? Stationären Blitzer prüfen lassen!
Schnell-Überblick
Bei km 15,1 befindet sich auf der BAB 60 vor dem Hechtsheimer Tunnel eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage. Gemessen wird dort mit einem Einseitensensor vom Typ ES 3.0. Die stationäre Messanlage steht kurz hinter der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Eben dies führt zur Auslösung zahlreicher Messungen. Unsere Kanzlei hat in den vergangenen Jahren viele Prüfungen derartiger Vorgänge vorgenommen.
Wo genau steht der Blitzer?
Der Blitzer steht seit dem Jahr 2017 hinter der Weisenauer Brücke und vor dem Hechtsheimer Tunnel in einer 80er-Zone, genauer gesagt etwa 400 m vor der Abfahrt Hechtsheim-Ost. Das Tückische daran: Gemessen wird in einem Abstand von nur etwa 70 m hinter dem 80er-Schild - voran stehen 100er-Schilder.
Anlass zur Einrichtung der Messstelle soll eine Unfallhäufung gewesen sein, die mit kurz aufeinanderfolgenden Ein- und Ausfahrten sowie damit verbundenen häufigen Fahrstreifenwechseln zusammenhängen soll.
Unten finden Sie den (externen) Link zu einem Video über die Einrichtung der Messstelle.
Welches Messgerät wird eingesetzt?
Beim Blitzer vom Typ ES 3.0 handelt es sich um einen lichtempfindlichen Einseitensensor. Das Gerät ist stationär aufgebaut. Nähere technische Informationen zu diesem Messgerät finden Sie auf unserer Webseite hier: Allgemeine Funktionsweise von Einseitensensor-Messgeräten.
Nach seinerzeit veröffentlichten Angaben fuhren in der Anfangszeit ca. 70.000 Fahrzeuge täglich vorbei und im Durchschnitt wurden etwa 500 bis 1.000 Fahrzeuge pro Tag geblitzt. Ob diese Größenordnung noch aktuell ist, ist nicht belastbar dokumentiert.
Welche Behörden und Gerichte sind zuständig?
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Bußgeldbehörde:
Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, Speyer
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Gericht:
Amtsgericht Mainz
Mit welchen Behörden-Schreiben ist zu rechnen?
Von der zuständigen Bußgeldstelle wird im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid regelmäßig Folgendes vorgeworfen:
"Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am ... um ... Uhr in Gem. Mainz, BAB A 60, Höhe Km 15,1, FR: Bingen als Fahrer des ..., amtliches Kennzeichen ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach § 24/§ 24a/§ 24c StVG begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ... km/h.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): ... km/h.
Berücksichtigte Toleranz: ... km/h
...
Beweismittel: Zeuge, ES 3.0, Filmnr.: ..., Bildnr.: ..."
Unsere Erfahrungen aus bearbeiteten Fällen: Welche Fehler fielen an dieser Messstelle bereits auf?
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Wiederholt fiel uns bei Prüfungen dieser Messstelle auf, dass die aus unserer Sicht nach dem Mess- und Eichgesetz erforderlichen Nachweise über messrelevante Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend erscheinen.
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Einige Male ließen die vom Messgerät angefertigten Lichtbilder keine eindeutige Identifizierung des Fahrers zu. Bereits mehrere der von uns geführten Verfahren wurden deswegen eingestellt.
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Ebenfalls passierte es bereits häufiger, dass das Messfoto der Fotoeinrichtung selbst nach Anpassung des Kontrasts und der Helligkeit das Kennzeichen nicht eindeutig erkennen ließ.
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Es kann zum Phänomen des vorauseilenden Schattens kommen: Wenn aus der Perspektive des Geräts links hinter dem eigenen Fahrzeug ein anderes Fahrzeug mit schnellerer Geschwindigkeit herannaht, kann der von diesem Fahrzeug an die linke Leitplanke geworfene Schatten eine Messung der durch Lichtsensoren gesteuerten Anlage auslösen, die dann fälschlicherweise dem auf der Mittelspur fahrenden Fahrzeug zugerechnet wird.
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Wenn ein Fahrzeug mit LED-Tagfahrlicht oder auch LED-Hauptscheinwerfern ausgestattet ist, kann es im Signalverlauf der Messungen zu untypischen Ausschlägen im Bereich des Frontscheinwerfers kommen (vgl. unseren gesonderten Beitrag: Einseitensensor ES 3.0 wirft bei Fahrzeugen mit LED-Licht-Technik zu hohe Geschwindigkeitswerte aus). Das Messgerät, das aus einer Zeit vor Einführung derartiger Beleuchtungstechnologie stammt, kann durch die gepulste Beleuchtung zu einem falschen Messwert gelangen.
Was können wir für Betroffene tun?
Wichtiger noch: Ist ein Einspruch erfolgversprechend?
Unsere Kanzlei überprüft Verfahren an dieser Messstelle bereits seit vielen Jahren. Derartiges verläuft nie statisch: So gab es Zeiten, in denen in einer recht hohen Zahl und oftmals bereits nach einem ersten Schriftsatz aus unserer Kanzlei von der zuständigen Bußgeldbehörde Verfahren sang- und klanglos sowie ohne jegliche Begründung eingestellt wurden. Solche Phasen könnten aber beispielsweise durch ein Software-Update, mit dem ein Messfehler beseitigt wird, ein jähes Ende finden.
Zur Wahrheit gehört daher stets auch, dass selbst bei umfangreichen Erfahrungen, wie wir sie mit dieser Messstelle gesammelt haben, erst der Einzelfall zeigen wird, ob nach Prüfung der jeweiligen Unterlagen und Umstände gegen den Tatvorwurf mit Erfolg vorgegangen werden kann oder nicht. Um die Chancen hierauf bestmöglich zu gestalten, gehen wir regelmäßig wie folgt vor:
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Überprüfung der amtlichen Akte auf Vollständigkeit
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Nachforderung fehlender Aktenbestandteile zwecks ergänzender Überprüfung
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Aufdecken technischer Fehler bei der Einrichtung der Messstelle und / oder der Auswertung der Messung (u.a. wegen der Aufstellhöhe)
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Einholung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen für Geschwindigkeitsmesstechnik zu Zwecken der Auswertung der digitalen Messdaten, um Fehlzuordnungen des Messwerts zu einem falschen Fahrzeug (z.B. wg. des Phänomens des vorauseilenden Schattens oder LED-Scheinwerfern) zu überprüfen
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Prüfung etwaiger rechtlicher Verteidigungsaspekte (z.B. Verfolgungsverjährung)
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Prüfung der Identifizierbarkeit des Betroffenen als Fahrer
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Bewirken einer Einstellung des Verfahrens oder Reduzierung der Geldbuße auf nur 55 € (ohne Punktefolge in Flensburg) bzw. Abwehr eines drohenden Fahrverbots durch Reduzierung des Geschwindigkeitswerts im Falle eines Mess-Fehlers